Satzung des Vereins „SkipperSachen e.V.“
Dies ist die von den Gründungsmitgliedern beschlossene Satzung des Vereins SkipperSachen e.V., wie sie beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung eingereicht wurde.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SkipperSachen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine private Bildungseinrichtung, die Schulungen, Trainings und Ausbildungen im Bereich Seemannschaft, Navigation und Bootsführerscheine anbietet.
(2) Der Vereinszweck umfasst insbesondere:
- Theoretische und praktische Ausbildungen für Sportbootführerscheine (See und Binnen) sowie weiterführende Qualifikationen (SKS, SSS, Funk, Pyro, Notfalltraining).
- Praktische Trainings auf Segel- und Motoryachten, einschließlich Hafenmanöver-, Sicherheits- und Skippertrainings.
- Nutzung, Pflege, Vermittlung und Vercharterung vereinseigener oder fremder Yachten im In- und Ausland.
- Unterstützung privater Yachteigner bei Nutzung, Vermittlung oder Vercharterung ihrer Yachten – auch im Ausland, insbesondere in Kroatien und anderen europäischen Ländern.
- Organisation maritimer Veranstaltungen, Törns, Lehrgänge, Weiterbildungen und Freizeitangebote.
- Entwicklung und Bereitstellung digitaler Lernangebote, Online-Kurse, Medieninhalte und Trainingsmaterialien.
(3) Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke und darf wirtschaftlich tätig sein, soweit dies der Erfüllung der Vereinsziele dient.
§ 3 Mitgliedschaftsarten
(1) Der Verein hat zwei Arten von Mitgliedern:
- a) Ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht)
- b) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht)
(2) Ordentliche Mitglieder besitzen Stimm-, Wahl- und Mitbestimmungsrechte. Fördermitglieder besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Wechsel der Mitgliedschaftsart.
§ 4 Aufnahme, Wechsel und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Neue Mitglieder werden grundsätzlich als Fördermitglieder aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder erfolgt durch einstimmigen Beschluss aller bestehenden ordentlichen Mitglieder.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds (ordentlich oder fördernd) erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(4) Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder abschließend.
(5) Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder durch Beschluss in den Status eines Fördermitglieds überführen. Absatz (4) gilt entsprechend.
§ 5 Beiträge und Preisgestaltung
(1) Von Fördermitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit regelt die Beitrags- und Leistungsordnung.
(2) Ordentliche Mitglieder können beitragsbefreit werden.
(3) Fördermitglieder können bevorzugte Konditionen erhalten.
(4) Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung (ordentliche Mitglieder)
(1) Die Mitgliederversammlung besteht ausschließlich aus den ordentlichen Mitgliedern.
(2) Sie ist zuständig für:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse
- Grundsatzentscheidungen
- Aufnahme ordentlicher Mitglieder
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht Einstimmigkeit verlangt.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbefristet. Sie endet durch Rücktritt, Tod oder Nachwahl.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Vergütung und Aufwandsentschädigung
(1) Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) Notwendige Auslagen werden erstattet.
(3) Der Verein kann haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter beschäftigen.
§ 10 Wirtschaftliche Tätigkeiten
(1) Der Verein darf wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und wirtschaftliche Betriebe führen.
(2) Überschüsse dienen ausschließlich den Vereinszwecken.
(3) Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder findet nicht statt.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss aller ordentlichen Mitglieder erfolgen.
(2) Das Vermögen wird nach Maßgabe der geleisteten Beiträge verteilt, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Regelung beschließt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Hinweis: Etwaige künftige Satzungsänderungen werden durch die ordentlichen Mitglieder beschlossen und nach Eintragung im Vereinsregister an dieser Stelle aktualisiert.