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Satzung des SkipperSachen e.V.

Dies ist die eingetragene Satzung des Vereins SkipperSachen e.V..

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen SkipperSachen e.V.

2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung von Schulungen, Trainings und Ausbildungen im Bereich Seemannschaft, Navigation sowie Boots- und Yachtpraxis.

2. Der Verein dient den Interessen seiner Mitglieder und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Kursen, Veranstaltungen und Lehrgängen,
  • Einsatz von Trainern, Referenten und sonstigen Dienstleistern,
  • Kooperationen mit Versicherungen, Marinas, dem Einzelhandel und sonstigen Partnern zum Vorteil der Mitglieder.

4. Der Verein ist nicht gemeinnützig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Fördermitglieder

2. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.

3. Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und kein Wahlrecht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

2. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende eines Kalendermonats wirksam.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ale Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

2. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung einzuhalten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2. Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Unterschiedliche Beiträge dürfen nur für unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern festgelegt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

3. Stimm- und Wahlrecht haben ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Verein wird nach außen durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an die ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Errichtungsdatum der Satzung:

Gelsenkirchen, den 01.02.2026

Hinweis: Satzungsänderungen werden nach Eintragung im Vereinsregister an dieser Stelle aktualisiert.

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